Tipp:
Wie gut steht mein Unternehmen / Handwerksbetrieb da? Was hilft die Aussage des Jahresergebnisses ohne Vergleichswerte der Branchen?
Eigentlich kann gut doch schlecht sein im Vergleich zu meinen Konkurrenten?
Über die Homepage des Bundesfinanzministeriums lassen sich die aktuellen Richtsätze für Unternehmen abrufen.
Diese Richtsätze geben erste Vergleichswerte für Branchen (z.B. Rohgewinn-Marge etc.). Schauen Sie mal nach!
Gestaltungsbedarf unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung:
Verlustvorträge nutzen
Mit Beschluss GrS 2/04 hat der Große Senat des BFH entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht
ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10 d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer
geltend machen kann.
Mit dieser Entscheidung wendet sich der Große Senat des BFH gegen die seit über 40 Jahren bestehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach ein solcher Verlustabzug bei der Einkommensermittlung des Erben berücksichtigt wurde.
Somit ist es wichtig, bei noch vorhandenen Verlustvorträgen diese zu Lebzeiten zu "heben", also beispielsweise durch eine bewusste Aufdeckung von stillen Reserven die Verlustvorträge aufzubrauchen und damit neues Abschreibungsvolumen zu generieren.
Dieses zusätzliche Abschreibungspotential mindert die Steuerlast in der Zukunft und kommt damit - mittelbar - auch den zukünftigen Generationen zu Gute.
